Pensionskassengelder – Vorgehensweise bei Stellenwechsel oder Kündigung

Grundsätzlich sind alle Pensionskassen gesetzlich verpflichtet, das Guthaben des ehemaligen Mitarbeiters an die nächste Pensionskasse

Nachforschen lohnt sich!

Grundsätzlich sind alle Pensionskassen gesetzlich verpflichtet, das Guthaben des ehemaligen Mitarbeiters an die nächste Pensionskasse zu überweisen. Wenn die Pensionskasse jedoch keine Angaben bekommt, überweist sie die Gelder nach spätestens zwei Jahren auf einem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Gemäss Bundesamt für Statistik haben in der Schweiz 19,2% der im Jahr 2018 erwerbstätigen Personen innerhalb eines Jahres ihren Arbeitsplatz verlassen. Wer dementsprechend mehrmals die Stelle wechselt, sollte auch sein Guthaben aus der Pensionskasse mitnehmen. Jeder Versicherte ist dafür verantwortlich, dass seine Pensionskassengelder in die neue Pensionskasse eingezahlt werden. Oftmals geht jedoch genau dieser Übertrag unter.

Ohne jegliche Angaben wohin die Pensionskassengelder überwiesen werden sollen, parkieren die Pensionskassen es nach spätestens zwei Jahren auf einem Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verwaltet die Gelder, bis sich die rechtmässigen Besitzer melden.

Nachforschungen sind kostenlos. Falls nach allfälligen vergessenen Pensionskassengelder gesucht wird, kann bei der Zentralstelle 2. Säule jederzeit ein kostenloses Gesuch gestellt werden. Hierfür benötigt es lediglich den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die AHV-Nummer. Eine Nachforschung lohnt sich.