Steuererklärung – Tipps zur Senkung deiner Steuerrechnung?

Vermeide eine zu hohe Steuerbelastung. Das Steuerwesen ist in der Schweiz sehr komplex, nicht zuletzt wegen den kantonalen Unterschieden. Die Steuererklärung

Vermeide eine zu hohe Steuerbelastung. Das Steuerwesen ist in der Schweiz sehr komplex, nicht zuletzt wegen den kantonalen Unterschieden. Die Steuererklärung von einem Experten ausfüllen zu lassen, kann deshalb sinnvoll sein. Für diejenige, die jedoch selber die Steuererklärung ausfüllen möchten, können unsere Tipps allenfalls die Steuerlast etwas verringern.

1) Berufskosten, Verkehrsmittel und Weiterbildungen:
Es können sowohl Kosten für den öffentlichen Verkehr wie auch Kosten für Autofahrten abgezogen werden. Es können jedoch nicht beide Möglichkeiten gleichzeitig in Abzug gebracht werden. Autofahrten sind nur abzugsfähig, wenn die Reisezeit um eine Stunde pro Tag verkürzt wird im Vergleich zu ÖV. Neben Kosten für Weiterbildungen und Arbeitsweg kann man viele weitere berufliche Auslagen von den Steuern abziehen.

2) Versicherungsprämien und Krankheitskosten:
Ob Versicherungsprämien bei den Einkommenssteuern abgesetzt werden können, hängt von den Versicherungskategorien ab. Prämien von Krankenversicherung, Unfallversicherung, Todesfallversicherung und Lebensversicherungen können beispielsweise abgezogen werden. Nicht abzugsfähig hingegen sind Kategorien, wie Autoversicherung, Haftpflicht- und Hausratversicherung. Selbstgetragene Krankheitskosten wie zum Beispiel Selbstbehalte können abgezogen werden, sofern sie 5% vom Reineinkommen übersteigen.

3) Eigentumskosten für Liegenschaft und Renovationen:
Eigenheimbesitzer können die Zinskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Allerdings muss der Eigenmietwert als Einkommen angegeben werden. Die Unterhaltskosten bei Wohneigentum übersteigen schnell den Pauschalabzug. Gebühren für Wasserzähler, die Kosten für Heizungsservice-Abonnemente oder der Aufwand für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen kann jährlich geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich Werterhaltende Renovationen geltend gemacht werden dürfen.